BAG - Beschluß vom 24.01.2001
4 ABR 16/00
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ; TVG § 1 Abs. 2 ; BGB §§ 126, 164 ;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 16.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 14/99
LAG Niedersachsen, vom 15.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 42/99

BAG - Beschluß vom 24.01.2001 (4 ABR 16/00) - DRsp Nr. 2001/15343

BAG, Beschluß vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 4 ABR 16/00

DRsp Nr. 2001/15343

(Rechtsfragen des Zuordnungstarifvertrages - Schriftformerfordernis bei Ergänzungen, Änderungen eines Tarifvertrages - Einheitlichkeit der Urkunde - Firmentarifvertrag für künftige Gesellschaft - Bestimmtheit des sachlichen Geltungsbereichs eines Zuordnungstarifvertrages - Zweck eines Zuordnungstarifvertrages - Überprüfung eines Zuordnungstarifvertrages und behördliche Zustimmung - Zuordnung von selbständigen betriebsratsfähigen Betrieben - Tariffenster für künftige Eingliederung von Betrieben)

Normenkette:

BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ; TVG § 1 Abs. 2 ; BGB §§ 126, 164 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Amtszeit des Betriebsrates am 31. März 1999 geendet hat.

Die Arbeitgeberin gehört zum Konzern der SPAR Handels-AG. In ihrem Geschäftsbereich Einzelhandel vertrieb diese ihre Waren bis ins Jahr 1998 hinein in den Vertriebsschienen EUROSPAR und INTERSPAR.