BAG - Beschluß vom 28.03.1974
2 AZR 92/73
Normen:
BGB §§ 119, 121, 123, 626 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 24.11.1972 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 287/72

BAG - Beschluß vom 28.03.1974 (2 AZR 92/73) - DRsp Nr. 1997/7603

BAG, Beschluß vom 28.03.1974 - Aktenzeichen 2 AZR 92/73

DRsp Nr. 1997/7603

»1. Der Senat hält daran fest, daß der Arbeitsvertrag auch durch Anfechtung gemäß §§ 119, 123 BGB beendet werden kann. Das Recht zur Anfechtung wird nicht deshalb durch das Recht zur außerordentlichen Kündigung verdrängt, weil der Anfechtungsgrund im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung seine Bedeutung für das Arbeitsverhältnis noch nicht verloren haben darf. Die außerordentliche Kündigung kann neben der Anfechtung wahlweise zulässig se wenn der Anfechtungsgrund im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung so stark nachwirkt, daß deswegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. 2. Als verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB kommen auch Krankheiten oder Leiden eines Arbeitnehmers in Betracht. Wegen gesundheitlicher Mängel kann die Anfechtung begründet sein, wenn dem Arbeitnehmer wegen eines nicht nur kurzfristigen Leidens (z.B. Epilepsie) die notwendige Fähigkeit fehlt oder erheblich beeinträchtigt ist, die vertraglich übernommene Arbeit auszuführen. Ob das im Einzelfall zutrifft, unterliegt der Beurteilung durch das Gericht der Tatsacheninstanz, die vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden kann, ob alle maßgebenden Umstände vollständig und widerspruchsfrei gewürdigt und bei der Feststellung des Tatbestands keine Verfahrensverstöße unterlaufen sind.«

Normenkette: