BAG - Beschluß vom 28.10.1992
10 ABR 75/91
Normen:
BetrVG § 111, § 112 Abs. 4;
Fundstellen:
AP Nr. 63 § 112 BetrVG 1972
BB 1993, 140, 224
BB 1993, 140
BB 1993, 224
DB 1993, 385
EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 60
NZA 1993, 420
ZIP 1993, 289
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 54/91
ArbG Wuppertal, vom 26.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 80/90

BAG - Beschluß vom 28.10.1992 (10 ABR 75/91) - DRsp Nr. 1993/3393

BAG, Beschluß vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 10 ABR 75/91

DRsp Nr. 1993/3393

»Wird in einem Betrieb ein Betriebsrat erst gewählt, nachdem sich der Arbeitgeber zur Stillegung des Betriebes entschlossen und mit der Stillegung begonnen hat, so kann der Betriebsrat auch dann nicht die Vereinbarung eines Sozialplanes verlangen, wenn dem Arbeitgeber im Zeitpunkt seines Entschlusses bekannt war, daß im Betrieb ein Betriebsrat gewählt werden soll (im Anschluß an BAG Beschluß vom 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - BAGE 38, 284 = AP Nr. 15 zu § 112 BetrVG 1972).«

Normenkette:

BetrVG § 111, § 112 Abs. 4;

A. Die B.W. GmbH & Co. KG, Wuppertal, (im folgenden nur Arbeitgeber-KG) betrieb in mehreren Orten Nordrhein-Westfalens Filialgeschäfte, in denen Tabakwaren und andere Artikel verkauft wurden. Außerdem unterhielt sie in Wuppertal einen Betrieb, von dem aus die Geschäftstätigkeit der Filialen verwaltet wurde. In diesem Betrieb waren mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Persönlich haftende Gesellschafterin der Arbeitgeber-KG war die B.W. Verwaltungs-GmbH, Wuppertal, Kommanditisten Familienmitglieder der Familie B..

Im Mai 1990 wurde das Unternehmen von dem Kaufmann G. erworben. Er wurde Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin und übernahm die Kommanditanteile. Diese Vorgänge wurden am 10. Juli und 24. August 1990 im Handelsregister (Amtsgericht Wuppertal HR B. und HR A.) eingetragen.