LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.09.1975 - 6 Sa 122/74, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 09.02.1977 (5 AZR 2/76) - DRsp Nr. 2007/24361
BAG, Urteil vom 09.02.1977 - Aktenzeichen 5 AZR 2/76
DRsp Nr. 2007/24361
»1. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes darf ein gegen seinen Arbeitnehmer ergangenes Strafurteil, das dem Arbeitgeber auf Grund der zwischen dem Bundesjustizminister und den Landesjustizverwaltungen vereinbarten "Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen" - MiStra - übersandt worden ist, nicht zu den Personalakten nehmen, wenn die Verurteilung ein strafbares Verhalten im außerdienstlichen Bereich betrifft, nicht in das vom Bundeszentralregister auszustellende Führungszeugnis aufzunehmen ist und der Arbeitnehmer den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt auch nicht nach § 51 Abs. 2BZRG zu offenbaren braucht.2. Ist das Strafurteil trotzdem zu den Personalakten gelangt, so muß es aus ihnen entfernt und entweder vernichtet oder dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Es darf nicht zu anderen Akten der Behörde genommen werden.«