BAG - Urteil vom 09.02.1977
5 AZR 2/76
Normen:
BAT § 8 ; BGB § 611 Abs. 1 ; BZRG § 51 Abs. 2 § 56 ;
Fundstellen:
AP Nr. 83 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht
ARST 1977, 161
EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 21
NJW 1978, 124
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.09.1975 - 6 Sa 122/74, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 09.02.1977 (5 AZR 2/76) - DRsp Nr. 2007/24361

BAG, Urteil vom 09.02.1977 - Aktenzeichen 5 AZR 2/76

DRsp Nr. 2007/24361

»1. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes darf ein gegen seinen Arbeitnehmer ergangenes Strafurteil, das dem Arbeitgeber auf Grund der zwischen dem Bundesjustizminister und den Landesjustizverwaltungen vereinbarten "Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen" - MiStra - übersandt worden ist, nicht zu den Personalakten nehmen, wenn die Verurteilung ein strafbares Verhalten im außerdienstlichen Bereich betrifft, nicht in das vom Bundeszentralregister auszustellende Führungszeugnis aufzunehmen ist und der Arbeitnehmer den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt auch nicht nach § 51 Abs. 2 BZRG zu offenbaren braucht. 2. Ist das Strafurteil trotzdem zu den Personalakten gelangt, so muß es aus ihnen entfernt und entweder vernichtet oder dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Es darf nicht zu anderen Akten der Behörde genommen werden.«

Normenkette:

BAT § 8 ; BGB § 611 Abs. 1 ; BZRG § Abs. § ;