Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 9 zum 24. August 1979.
Der Kläger ist 1936 geboren, geschieden und leistet Unterhalt für ein Kind. Er leidet an Herz- und Kreislaufstörungen und hat eine Fettleber. Seit dem 16. August 1976 war er bei der Beklagten beschäftigt. Zunächst wurde er als Gabelstaplerfahrer eingesetzt und nach der Lohngruppe II des einschlägigen Tarifvertrages vergütet. Ab 1. Oktober 1978 war er im gegenseitigen Einvernehmen als Aufsucher in der Versandabteilung unter Zurückstufung in die Lohngruppe III tätig. Mit Schreiben vom 3. Mai 1979 wurde der Kläger wie folgt abgemahnt:
"Sehr geehrter Herr A !
Wir nehmen Bezug auf die Mitteilung Ihres Abteilungsleiters und das gestern im Beisein von Frau C und dem Unterzeichner geführte Gespräch.
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