BAG - Urteil vom 22.07.1982
2 AZR 30/81
Normen:
KSchG (1969) § 1 Abs. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 3, 5 ;
Fundstellen:
DB 1983, 180
BB 1983, 834
NJW 1983, 700
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 07.08.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1442/79

BAG - Urteil vom 22.07.1982 (2 AZR 30/81) - DRsp Nr. 1997/7594

BAG, Urteil vom 22.07.1982 - Aktenzeichen 2 AZR 30/81

DRsp Nr. 1997/7594

»Eine verhaltensbedingte Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden kann und der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung hierwegen widersprochen hat.

Normenkette:

KSchG (1969) § 1 Abs. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 3, 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 9 zum 24. August 1979.

Der Kläger ist 1936 geboren, geschieden und leistet Unterhalt für ein Kind. Er leidet an Herz- und Kreislaufstörungen und hat eine Fettleber. Seit dem 16. August 1976 war er bei der Beklagten beschäftigt. Zunächst wurde er als Gabelstaplerfahrer eingesetzt und nach der Lohngruppe II des einschlägigen Tarifvertrages vergütet. Ab 1. Oktober 1978 war er im gegenseitigen Einvernehmen als Aufsucher in der Versandabteilung unter Zurückstufung in die Lohngruppe III tätig. Mit Schreiben vom 3. Mai 1979 wurde der Kläger wie folgt abgemahnt:

"Sehr geehrter Herr A !

Wir nehmen Bezug auf die Mitteilung Ihres Abteilungsleiters und das gestern im Beisein von Frau C und dem Unterzeichner geführte Gespräch.