BAG - Urteil vom 15.02.2005
9 AZR 78/04
Normen:
InsO § 108 ; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie (MTV-Druck, in der Fassung vom 1. Januar 1997) §§ 10 15 Durchführungsbestimmungen zu § 10 (2) Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 383
BAGE 113, 371
BAGE 165, 371
BB 2006, 670
DB 2005, 2197
NJW 2005, 3803
NZA 2005, 1124
ZIP 2005, 1653
ZInsO 2006, 112
ZInsO 2006, 670
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 100/02
ArbG Heilbronn, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 463/02

Urlaubsrecht; Insolvenzrecht - Urlaubsabgeltung in der Insolvenz; Masseforderungen; Berücksichtigung von zusätzlichem Urlaubsgeld

BAG, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 78/04

DRsp Nr. 2005/13172

Urlaubsrecht; Insolvenzrecht - Urlaubsabgeltung in der Insolvenz; Masseforderungen; Berücksichtigung von zusätzlichem Urlaubsgeld

»1. Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche sind Masseforderungen, auch soweit sie aus Kalenderjahren vor der Insolvenzeröffnung stammen. 2. Das gilt auch für tarifliche Urlaubsgeldansprüche, soweit sie vom Bestand des Urlaubsanspruchs abhängig sind. 3. Die Anmeldung von Masseforderungen zur Insolvenztabelle wahrt eine tarifliche Ausschlussfrist, die eine schriftliche Geltendmachung verlangt.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 10 Nr. 8 MTV-Druck werden Urlaub oder Urlaubsteile, die nicht bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden, nicht gewährt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass sie übertragen werden und im Übertragungszeitraum zu gewähren sind, wenn sie rechtzeitig geltend gemacht werden. Das setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Urlaub noch bis zum 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres gewährt werden kann. 2. So übertragene Urlaubsteile treten dem Urlaubsanspruch des Folgejahres hinzu. Sie werden nur dann weiter übertragen, wenn hinsichtlich dieses Urlaubs erneut die Übertragungsvoraussetzungen gegeben sind.