BAG - Urteil vom 17.09.1998
8 AZR 175/97
Normen:
BGB §§ 611, 280, 276, 254, 282, 823 Abs. 1, §§ 1004, 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mankohaftung
AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mankohaftung
AuA 1999, 176
BAGE 90, 9
BB 1998, 2548
BB 1999, 264
DB 1998, 2610
DRsp VI(604)218c-d
JuS 1999, 926
MDR 1999, 364
NJW 1999, 1049
NZA 1999, 141
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 37008/95
LAG Berlin, vom 16.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 90/96

Mankohaftung

BAG, Urteil vom 17.09.1998 - Aktenzeichen 8 AZR 175/97

DRsp Nr. 1999/2259

Mankohaftung

»1. Der Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht Besitzer der ihm zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung überlassenen Sachen, sondern Besitzdiener im Sinne von S 855 BGB. zum Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe der ihm zur Arbeitsleistung überlassenen Sachen gemäß § 280 BGB ist der Arbeitnehmer nur dann verpflichtet, wenn er unmittelbaren Besitz an der Sache hatte. Unmittelbarer Besitz des Arbeitnehmers setzt zumindest den alleinigen Zugang zu der Sache und deren selbständige Verwaltung voraus. Dazu wird gehören, daß der Arbeitnehmer wirtschaftliche Überlegungen anzustellen und Entscheidungen über die Verwendung der Sache zu treffen hat (Fortführung von BAG Urteil vom 22. Mai 1997 - 8 AZR 562/95 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Mankohaftung). 2. Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten auch, wenn der Arbeitnehmer wegen einer im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung eines ihm überlassenen Waren- oder Kassenbestandes begangenen positiven Vertragsverletzung in Anspruch genommen wird. Dabei kann sich die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bereits daraus ergeben, daß durch das Verhalten des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist. Für den Grad des Verschuldens ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer bezogen auf den Schadenserfolg vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.