BAG - Urteil vom 18.03.2020
5 AZR 430/18
Normen:
AÜG § 8 Abs. 1; AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 254
AuR 2020, 383
BB 2020, 1396
EzA-SD 2020, 15
NZA 2020, 976
NZA-RR 2020, 365
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1131/17
ArbG Offenbach, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 219/15

Tatbestandsmerkmale eines Unterstützungsbetriebs i.S.d. fachlichen Geltungsbereichs des § 1 Nr. 2 Satz 2 Hs. 2 TV BZ MEKein Dienstleistungs- oder Unterstützungsbetrieb bei reinen Vertriebstätigkeiten

BAG, Urteil vom 18.03.2020 - Aktenzeichen 5 AZR 430/18

DRsp Nr. 2020/7909

Tatbestandsmerkmale eines Unterstützungsbetriebs i.S.d. fachlichen Geltungsbereichs des § 1 Nr. 2 Satz 2 Hs. 2 TV BZ ME Kein Dienstleistungs- oder Unterstützungsbetrieb bei reinen Vertriebstätigkeiten

Orientierungssätze: 1. Um einen Unterstützungsbetrieb iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME handelt es sich nur dann, wenn dort ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten am Produkt eines Betriebs der in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME genannten Wirtschaftszweige zum Zwecke seiner Herstellung, Verbesserung, Reparatur, Ergänzung oder Zusammenfügung vorgenommen werden. 2. Reine Vertriebstätigkeiten sind nicht unter den Begriff des Dienstleistungsbetriebs iSv. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME zu fassen, weil auch in diesem, ebenso wie in einem Reparatur-, Zubehör- oder Montagebetrieb, zumindest überwiegend Tätigkeiten an einem Produkt der Metall- und Elektroindustrie ausgeführt werden müssen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Januar 2018 - 10 Sa 1131/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 8 Abs. 1; AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Branchenzuschlägen für Arbeitnehmerüberlassungen.