LAG Hamm, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 142/19
ArbG Gelsenkirchen, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1366/18
Beachtung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG als ungeschriebene Grenze der TarifautonomieZulässigkeit von Stichtagsregelungen bei sachlicher Vertretbarkeit zum jeweiligen SachverhaltZulässigkeit von Stichtagsregelungen bei der Umstellung eines tariflichen VergütungssystemsErmittlung einer mittelbaren Diskriminierung durch tarifvertragliche RegelungenKeine Prüfung neuen Tatsachenvorbringens in der Revisionsinstanz
BAG, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 6 AZR 449/19
DRsp Nr. 2021/1902
Beachtung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1GG als ungeschriebene Grenze der TarifautonomieZulässigkeit von Stichtagsregelungen bei sachlicher Vertretbarkeit zum jeweiligen SachverhaltZulässigkeit von Stichtagsregelungen bei der Umstellung eines tariflichen VergütungssystemsErmittlung einer mittelbaren Diskriminierung durch tarifvertragliche RegelungenKeine Prüfung neuen Tatsachenvorbringens in der Revisionsinstanz
Orientierungssätze:1. Tarifnormen sind von den Gerichten für Arbeitssachen im Rahmen ihres Schutzauftrags aus Art. 1 Abs. 3GG uneingeschränkt auch am Gleichheitssatz als fundamentaler Gerechtigkeitsnorm zu messen. Art. 3 Abs. 1GG ist eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie (Rn. 21 f.).2. Aus Gründen der Praktikabilität sind Stichtagsregelungen als "Typisierungen in der Zeit" grundsätzlich zulässig, sofern sich die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist (Rn. 24).3. Bei der Umstellung eines tariflichen Vergütungssystems dürfen die Tarifvertragsparteien den Stichtag in den Grenzen des Vertrauensschutzes frei aushandeln. Ebenso dürfen sie autonom festlegen, ob und für welche Personenkreise es ab welchem Zeitpunkt ggf. Übergangs- oder Besitzstandsregelungen geben soll. Das folgt aus der Tarifautonomie und bedeutet im Ergebnis eine bloße Willkürkontrolle solcher Stichtagsregelungen (Rn. 24).
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