BAG - Urteil vom 18.10.2018
6 AZR 506/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 140 Abs. 1; InsO § 141; InsO § 143 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 3;
Fundstellen:
AP InsO § 133 Nr. 21
AuR 2019, 138
BB 2019, 179
EzA-SD 2019, 5
NZA 2019, 203
NZI 2019, 108
ZIP 2019, 279
ZInsO 2019, 272
ZVI 2019, 74
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1135/16
ArbG Kassel, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 48/16

Bedeutung der Gläubigerbenachteiligung im InsolvenzrechtAnfechtung einer durch Forderungspfändung erhaltenen Entgeltzahlung durch den InsolvenzverwalterRückzahlung des Nettoentgelts nach erfolgreicher Anfechtung der Auszahlung als Rückgewähranspruch im InsolvenzverfahrenSonderfall der Rückzahlung des Bruttoentgelts nach erfolgreicher Anfechtung der Auszahlung als Rückgewähranspruch im Insolvenzverfahren

BAG, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 506/17

DRsp Nr. 2019/632

Bedeutung der Gläubigerbenachteiligung im Insolvenzrecht Anfechtung einer durch Forderungspfändung erhaltenen Entgeltzahlung durch den Insolvenzverwalter Rückzahlung des Nettoentgelts nach erfolgreicher Anfechtung der Auszahlung als Rückgewähranspruch im Insolvenzverfahren Sonderfall der Rückzahlung des Bruttoentgelts nach erfolgreicher Anfechtung der Auszahlung als Rückgewähranspruch im Insolvenzverfahren

Orientierungssätze: 1. Eine Gläubigerbenachteiligung iSd. § 129 Abs. 1 InsO kann auch dann vorliegen, wenn die Rückgewähr des durch eine anfechtbare Rechtshandlung Erlangten zu keiner signifikanten Verbesserung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Rahmen des Verteilungsverfahrens führt (Rn. 17). 2. Die Erfüllung der Entgeltforderung eines Arbeitnehmers mittels Forderungspfändung kann als sog. inkongruente Deckung nach § 131 InsO anfechtbar sein. Die Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung durch den Drittschuldner andererseits sind selbstständige Rechtshandlungen (Rn. 13).