LAG Niedersachsen - Urteil vom 10.12.2019
3 Sa 422/19 B
Normen:
RO 1993 (i.d.F. v. 18.11.1993 und 01.01.1995) § 9 Nr. 1 S. 1; RO 1993 (i.d.F. v. 18.11.1993 und 01.01.1995) § 16 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 316
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 421/18

Beendigung des Arbeitsverhältnisses als zulässige Voraussetzung für die Zahlung einer Invaliditätsversorgung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 422/19 B

DRsp Nr. 2020/3833

Beendigung des Arbeitsverhältnisses als zulässige Voraussetzung für die Zahlung einer Invaliditätsversorgung

Es stellt keine unangemessene Benachteiligung iSv § 307 Abs 1 S 1, Abs 2 Nr 2 BGB dar, wenn der Arbeitgeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Zahlung einer Invaliditätsversorgung voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, die Invaliditätsversorgung von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. So erscheint es angemessen, dass der Arbeitgeber das von ihm übernommene Invaliditätsrisiko im Rahmen der Vertragsfreiheit durch Ausschluss bestimmter Risiken und Einschränkung des begünstigten Personenkreises begrenzt. Es stellt demnach keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der Arbeitgeber für einen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsversorgung voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 17.04.2019 (Az.: 3 Ca 421/18 B) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RO 1993 (i.d.F. v. 18.11.1993 und 01.01.1995) § 9 Nr. 1 S. 1; RO 1993 (i.d.F. v. 18.11.1993 und 01.01.1995) § 16 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand: