9/6.5 Befreiung durch Abfindung und Verzicht i.S.d. § 3 BetrAVG

Autor: Metz

Arbeitgeber neigen in Einzelzusagen und Versorgungsordnung dazu, zugesagte Versorgungsleistungen möglichst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses wieder zu beenden, indem der Arbeitnehmer einen Verzicht erklärt oder aber die Leistung durch einen Einmalbetrag abgefunden wird.

Abfindungsklausel

Eine solche Abfindungsklausel könnte daher gem. § 134 BGB nichtig sein, da § 3 Abs. 1 BetrAVG ein gesetzliches Verbot beinhaltet. Danach ist eine Abfindung von gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG ist eine Abfindung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers bei sogenannten Bagatellanwartschaften möglich. Diese sind bei Kapitalleistungen gegeben, wenn der Monatsbetrag, der sich aus der Anwartschaft der resultierenden Leistung ergibt, 12/10 der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung gem. § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt. Diese liegt in 2019 bei 3.115 Euro. Die Abfindung dürfte daher maximal 3.738 Euro betragen. Bei Rentenzahlungen liegt die Grenze bei 1 % der Bezugsgröße, also 31,15 Euro monatlich.