LSG Hessen - Urteil vom 19.12.2019
L 1 KR 267/19
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2; SGB X § 39 Abs. 2; BRAO § 47;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 13/16

Befreiung eines Rechtsanwalts von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungErstreckung der Befreiung auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung bei einem zulassungserhaltenden Berufsausübungsverbot nach § 47 BRAO

LSG Hessen, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 267/19

DRsp Nr. 2020/13170

Befreiung eines Rechtsanwalts von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Erstreckung der Befreiung auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung bei einem zulassungserhaltenden Berufsausübungsverbot nach § 47 BRAO

Es besteht ein Anspruch auf Erstreckung einer wirksamen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI, wenn für die befristete Tätigkeit aufgrund von § 47 BRAO ein - zulassungserhaltendes - Berufsausübungsverbot besteht.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2; SGB X § 39 Abs. 2; BRAO § 47;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstreckung einer erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht auf eine für die Zeit vom 20. April 2015 bis zum 19. April 2016 befristete Tätigkeit für die "Pro Arbeit" des Landkreises B-Stadt (Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)).