OVG Saarland - Beschluss vom 28.04.2021
1 D 39/21
Normen:
RBStV § 4 Abs. 1 Nr. 2; SGB XII § 41 Abs. 1; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 25.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1001/19

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht einer Person unterhalb des Sozialhilfeniveaus bei erfolgreich durchgeführter Stellung eines Antrags auf Sozialleistungen

OVG Saarland, Beschluss vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 1 D 39/21

DRsp Nr. 2021/6960

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht einer Person unterhalb des Sozialhilfeniveaus bei erfolgreich durchgeführter Stellung eines Antrags auf Sozialleistungen

1. Ein die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigender Tatbestand liegt jedenfalls nicht darin, das einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen will (Anschluss u.a. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6 m.w.N.).2. Auch der Bezieherin einer geringfügigen Mütterrente sowie von Wohngeldleistungen ist es im Falle entsprechender finanzieller Bedürftigkeit zuzumuten, Grundsicherungsleistungen zu beantragen, die gegebenenfalls eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV ermöglichen würden; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 - 6 C 10/18 - (BVerwGE 167, 20).3. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreiheit des Existenzminimums (Beschluss vom 29.5.2020 - 1 BvL 20/84 -, BVerfGE 82, 60) lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass etwaige Befreiungstatbestände nicht an deren bescheidgebundenen Nachweis geknüpft werden dürfen.

Tenor