LAG Niedersachsen - Urteil vom 14.12.2017
6 Sa 240/17
Normen:
BGB § 305; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; MTV-Metallindustrie NI § 3 Abs. 2 S. 1 und S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 287/16

Befristeten Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit in der Niedersächsischen MetallindustrieUnbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Tarifregelung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 240/17

DRsp Nr. 2018/2053

Befristeten Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit in der Niedersächsischen Metallindustrie Unbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Tarifregelung

1. § 3 Abs. 2 MTV Nds. Metallindustrie steht der Vereinbarung einer auf 6 Monate befristeten Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit von 35 auf 40 Stunden nicht entgegen. 2. Diese Vereinbarung hält als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. 3. § 3 Abs. 2 Satz 4 MTV Nds. Metallindustrie ermöglicht beiden Vertragsparteien, die einvernehmlich erhöhte Wochenarbeitszeit durch einseitige Erklärung unter Einhaltung der Ankündigungsfrist auf das tarifliche Normalmaß zurückzuführen, ohne der Billigkeitskontrolle nach § 106 GewO zu unterliegen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24.01.2017 - 10 Ca 287/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; MTV-Metallindustrie NI § 3 Abs. 2 S. 1 und S. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung, deren einseitige Rückführung auf das tarifvertragliche Regelmaß und Vergütungsansprüche.