LAG Bremen - Urteil vom 14.12.2017
2 Sa 40/17
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1220/16

Befristetes Arbeitsverhältnis bei einer auf gedanklicher Zuordnung beruhenden Vertretung

LAG Bremen, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 40/17

DRsp Nr. 2018/4734

Befristetes Arbeitsverhältnis bei einer auf gedanklicher Zuordnung beruhenden Vertretung

1. Bei einer auf gedanklicher Zuordnung beruhenden Vertretung spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber Aufgaben umverteilt, entsprechende Darlegungen der Arbeitgeberin zu einer tatsächlichen Verschiebung der Arbeitsaufgaben des Vertretenen sind daher nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Vertreter eine nach außen erkennbare Zuordnung der Stammkraft zu dem Aufgabenbereich des Vertreters vornimmt und rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, auch den Vertretenen dort einzusetzen. 2. Ein Missbrauch des Sachgrundes der Vertretung ist in diesem Fall dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber sich durch die gedankliche Zuordnung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festlegen muss und damit den Ausfall der Stammkraft nicht mehr zur Begründung einer unmittelbaren oder mittelbaren Vertretung durch einen anderen Arbeitnehmer heranziehen kann. 3. Für die Frage, ob der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, auch den Vertretenen mit den dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu beschäftigen, sind betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte im Hinblick auf die hypothetische Übertragung der Tätigkeiten des Vertreters auf den Vertretenen unerheblich.