7/7.3 Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung

Autoren: Schmiegel/Sadtler

Einstellung

Der Betriebsrat hat bei jeder Einstellung von Arbeitnehmern gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Er hat somit auch bei der erstmaligen Beschäftigung eines befristet angestellten Arbeitnehmers mitzuwirken.1) Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis über den vereinbarten Beendigungstermin hinaus fortgesetzt, ist eine neue Entscheidung über die Besetzung des Arbeitsplatzes zu treffen und der Betriebsrat erneut zu beteiligen.2)

Mit seinem Zustimmungsersuchen hat der Arbeitgeber den Betriebsrat u.a. auch über die Dauer der vorgesehenen Beschäftigung zu informieren. Fehlt diese Information, kann die Zustimmung des Betriebsrats weder fingiert noch arbeitsgerichtlich ersetzt werden. Dies führt jedoch nicht zu einer Entfristung des Arbeitsvertrags. Hingegen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Betriebsrat mitzuteilen, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund sowie ggf. mit welchem Befristungsgrund sie erfolgen soll.3)

Zustimmungsverweigerungsgründe