Autoren: Schmiegel/Sadtler |
Das kalendermäßig befristete Arbeitsverhältnis endet ohne weiteres Zutun (insbesondere ohne Ausspruch einer Kündigung) mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Eine vorherige Mitteilung, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt wird, ist rechtlich nicht erforderlich, aber in der Praxis i.d.R. angebracht. Der Endtermin ist ggf. nach §§ 187 ff. BGB zu berechnen.
Die Beendigung eines zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 1 TzBfG) setzt gem. § 15 Abs. 2 TzBfG
das Erreichen des vereinbarten Zwecks, |
die schriftliche Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Zeitpunkt, zu dem der vereinbarte Zweck erreicht wird, sowie |
den Ablauf von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens |
voraus. Die Zweckerreichung allein genügt also nicht, sondern der Arbeitgeber muss weiter mitwirken und mitteilen. In seinem Unterrichtungsschreiben muss er das genaue und korrekte Beendigungsdatum mitteilen. Hierdurch sollen Unklarheiten über den Termin vermieden und der Arbeitnehmer vor einer überraschenden Beendigung geschützt werden. Teilt der Arbeitgeber ein Datum mit, das nach der tatsächlichen Zweckerreichung liegt, so endet das Arbeitsverhältnis zu dem in der Mitteilung angegebenen Zeitpunkt. Liegt der vom Arbeitgeber angegebene Zeitpunkt vor der Zweckerreichung, ist streitig, ob das Arbeitsverhältnis mit der Zweckerreichung endet oder ob die Unterrichtung ins Leere läuft.1)
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