BAG - Urteil vom 13.12.2017
7 AZR 69/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 164
AuR 2018, 306
BB 2018, 1203
EzA TzBfG § 14 Eigenart der Arbeitsleistung Nr. 4
EzA-SD 2018, 6
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 11/15
ArbG Hamburg, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 279/14

Befristungsrecht - Befristung; Eigenart der Arbeitsleistung; Redakteurin bei einer Rundfunkanstalt; programmgestaltende Tätigkeit

BAG, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 69/16

DRsp Nr. 2018/5124

Befristungsrecht - Befristung; Eigenart der Arbeitsleistung; Redakteurin bei einer Rundfunkanstalt; programmgestaltende Tätigkeit

Orientierungssätze: 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG kann die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern von Rundfunkanstalten wegen der Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt sein. Allerdings rechtfertigt allein der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rundfunkfreiheit geschützte Freiraum der Rundfunkanstalt bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts die Befristung nicht. Die Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG erfordert vielmehr eine Interessenabwägung, bei der die Belange der Rundfunkanstalt und das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen sind. 2. Zum Kreis der programmgestaltenden Mitarbeiter zählen auch Redakteure. An deren programmgestaltendem Einfluss fehlt es nur, wenn die Tätigkeit als Redakteur nicht den überwiegenden Teil der Arbeitszeit ausmacht oder im Einzelfall nur unwesentlich Einfluss auf die inhaltliche Programmgestaltung genommen wird.