BAG - Urteil vom 27.07.2005
7 AZR 486/04
Normen:
BGB (in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung) § 125 § 305 § 307 § 310 Abs. 4 ; BAT-O § 4 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 558
AuA 2006, 236
NJ 2006, 138
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 425/03
ArbG Brandenburg, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 958/03

Befristungsrecht - Inhaltskontrolle bei vorübergehender Änderung von Pflichten der Arbeitsvertragsparteien; Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit; AGB-Kontrolle bei formularmäßig vereinbarter Befristung einzelner Arbeitsbedingungen

BAG, Urteil vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 7 AZR 486/04

DRsp Nr. 2005/19619

Befristungsrecht - Inhaltskontrolle bei vorübergehender Änderung von Pflichten der Arbeitsvertragsparteien; Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit; AGB-Kontrolle bei formularmäßig vereinbarter Befristung einzelner Arbeitsbedingungen

»Vereinbart ein öffentlicher Arbeitgeber mit einer Vielzahl bei ihm teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte nach dem 31. Dezember 2001 in von ihm vorformulierten Verträgen formularmäßig die befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer eines Schuljahres, unterliegt die Befristung als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

Orientierungssätze: 1. Die nach dem 31. Dezember 2001 mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern formularmäßig vereinbarte für ein Jahr befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Zur Wirksamkeit der Befristung der Arbeitszeiterhöhung bedarf es seit diesem Zeitpunkt keines sachlichen Grundes mehr iSd. bisherigen Rechtsprechung.