Manteltarifvertrag Nr. 4 für das Bordpersonal der Hapag-Lloyd Fluggesellschaft mbH (MTV-Bordpersonal HF) §§ 27 28 Abs. 1 S. 1 § 7 Abs. 3 ; GG Art. 9 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 ; TzBfG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 424
AuR 2002, 349
BAGE 102, 65
BAGReport 2003, 27
DB 2003, 158
MDR 2003, 34
NZA 2002, 1155
NZA 2002, 1155
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 31.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1501/00
ArbG Düsseldorf, vom 09.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1921/00
Befristungsrecht; Tarifrecht - Tarifvertragliche Altersgrenze; Tarifautonomie; Schutzpflicht des Staates für Grundrechte; Arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle
BAG, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 140/01
DRsp Nr. 2002/13519
Befristungsrecht; Tarifrecht - Tarifvertragliche Altersgrenze; Tarifautonomie; Schutzpflicht des Staates für Grundrechte; Arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle
»Die in § 27 Abs. 2 Satz 1 MTV-Bordpersonal HF für das Kabinenpersonal normierte Altersgrenze von 55 Jahren ist wegen Fehlens eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam.«Orientierungssätze:1. Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen und über auflösende Bedingungen gehören zu den materiellen Arbeitsbedingungen, welche die Tarifvertragsparteien in Tarifverträgen regeln können.2. Die durch Art. 9 Abs. 3GG garantierte Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien findet ihre Grenzen an zwingendem Gesetzes- und gesetzesvertretendem Richterrecht. Dieses darf seinerseits nicht gegen Art. 9 Abs. 3GG verstoßen, sondern muß im Lichte dieses Grundrechts ausgelegt und entwickelt werden.3. Die aus Art. 12 Abs. 1GG folgende Schutzpflicht verpflichtet die staatlichen Grundrechtsadressaten und damit auch die Gerichte, die Arbeitnehmer vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung des Bestandsschutzes durch privatautonome Regelungen zu bewahren.
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