LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2017
8 Sa 151/17
Normen:
GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 890/16

Befugnis des Arbeitgebers zur Beauftragung einer anderen betriebsangehörigen Person mit der Neuausstellung eines Zeugnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 151/17

DRsp Nr. 2018/4555

Befugnis des Arbeitgebers zur Beauftragung einer anderen betriebsangehörigen Person mit der Neuausstellung eines Zeugnisses

Muss der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis aufgrund arbeitsgerichtlichem Urteil oder Vergleich berichtigen oder kommt er einem klageweise geltend gemachten inhaltlichen Berichtigungsbegehren von sich aus nach, um den Rechtsstreit gütlich zu erledigen, so greifen auch bei der Neuausstellung die allgemeinen Zeugnisgrundsätze. Der Arbeitgeber kann daher grundsätzlich mit der Neuausstellung auch eine andere betriebsangehörige Person beauftragen, die aus dem Zeugnis ablesbar ranghöher als der Zeugnisempfänger ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.01.2017, Az.: 1 Ca 890/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Zeugnisberichtigung zuletzt allein über die Frage, ob das der Klägerin von der Beklagten schließlich am 09.12.2016 entsprechend den Wünschen der Klägerin inhaltlich geänderte und auf das Datum 31.03.2016 rückdatierte Zeugnis von der Direktorin der Klinik und Poliklinik für Neurologie zu unterzeichnen ist.