Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. August 2015 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
I
Der Kläger beansprucht eine Ausgleichszahlung unter Berufung auf die altersdiskriminierende Wirkung der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen besoldungsrechtlichen Bestimmungen.
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