OLG München - Endurteil vom 21.12.2017
23 U 1488/17
Normen:
HGB § 87c; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 11922/15

Beginn der Verjährung des Anspruchs eines Versicherungsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges

OLG München, Endurteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 23 U 1488/17

DRsp Nr. 2018/11395

Beginn der Verjährung des Anspruchs eines Versicherungsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges

1. Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. August 2017, VII ZR 32/17, Rn. 14, DB 2017, 2151). 2. Dies gilt grundsätzlich auch für Versicherungsvertreter im Sinne des § 92 HGB. Dass die vermittelten Verträge einer Stornohaftzeit unterliegen, steht der Annahme einer abschließenden Abrechnung über die dem Versicherungsvertreter zustehenden Provisionen nicht entgegen, denn mit Erhalt der Abrechnungen weiß der Versicherungsvertreter, welche Beträge als Stornoreserve einbehalten wurden.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 17.03.2017 wird folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung zu erteilen, der Auskunft über alle Geschäfte gibt, die der Kläger für die Beklagte zu 1) im Dezember 2010 vermittelt hat, und der folgende Auskünfte enthalten muss:

-

Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/Kunden

- - - - - - - - - - - - - - 2. - - 3. - - - - - - - - - - - - - - - 4. - - II. III. IV. V.