BAG - Urteil vom 21.12.2017
8 AZR 102/17
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 2; BGB § 613a Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 540/16
ArbG Bonn, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1620/15

Beginn der Widerspruchsfrist beim Betriebsübergang nach ordnungsgemäßer UnterrichtungVoraussetzungen der Verwirkung des Widerspruchsrechts beim BetriebsübergangGerichtliche Prüfung der Verwirkung in den InstanzenWiderspruchslose Weiterarbeit nach Betriebsübergang beim neuen Arbeitgeber und Verwirkung des WiderspruchsrechtsFreiheit der Berufswahl und -ausübung und Verwirkung des Widerspruchsrechts beim BetriebsübergangTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 265/16 v. 24.08.2017

BAG, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 102/17 - Aktenzeichen 8 Sa 540/16

DRsp Nr. 2018/5125

Beginn der Widerspruchsfrist beim Betriebsübergang nach ordnungsgemäßer Unterrichtung Voraussetzungen der Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang Gerichtliche Prüfung der Verwirkung in den Instanzen Widerspruchslose Weiterarbeit nach Betriebsübergang beim neuen Arbeitgeber und Verwirkung des Widerspruchsrechts Freiheit der Berufswahl und -ausübung und Verwirkung des Widerspruchsrechts beim BetriebsübergangTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 265/16 v. 24.08.2017

1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Monatsfrist für die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Lauf gesetzt wurde. Die einmonatige Widerspruchsfrist nach dieser Vorschrift wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 27 mwN, BAGE 153, 296). Das Unterrichtungsschreiben der VCS vom 26. Juli 2007 entspricht - wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - indes nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB, da es das Haftungssystem nach § 613a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB nicht zutreffend wiedergibt, weil jeglicher Hinweis auf die Begrenzung der Haftung der Beklagten nach § 613a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB und auf die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten und der VCS fehlt (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 23 ff.).