LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.12.2017
10 Sa 861/17
Normen:
SokaSiG §§ 7; ZPO § 533; ZPO § 263; Abschn II VTV-Bau § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1077/14

Begriff der baulichen Tätigkeit i.S. von § 1 Abs. 2 VTV-BauHerstellung und Montage sogenannter Schornsteinstülpköpfe als Bautätigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.12.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 861/17

DRsp Nr. 2018/4744

Begriff der baulichen Tätigkeit i.S. von § 1 Abs. 2 VTV-Bau Herstellung und Montage sogenannter "Schornsteinstülpköpfe" als Bautätigkeit

1. Die Herstellung und anschließende Montage sog. "Schornsteinstülpköpfe" ist keine bauliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 VTV-Bau. Die Herstellung der Schornsteinschutz- vorrichtungen ist insbesondere keine bloße Zusammenhangstätigkeit zu der sich anschließenden Montage, die für sich betrachtet baulichen Charakter hat.2. Zur Zulässigkeit einer Klageänderung in der zweiten Instanz, wenn sich die ULAK nach Inkrafttreten des SokaSiG auf die neue Anspruchsgrundlage stützen will.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Mai 2017 - 4 Ca 1077/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG §§ 7; ZPO § 533; ZPO § 263; Abschn II VTV-Bau § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, Beiträge zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes zu entrichten.

- - - - - - - -