BAG - Urteil vom 11.07.2013
2 AZR 994/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; BGB § 241 Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 322;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 69
AuR 2014, 119
BB 2014, 308
DB 2014, 1264
EzA-SD 2014, 3
NZA 2014, 250
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 24.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1014/12
ArbG Düsseldorf, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3895/07

Begriff der verhaöltensbedingten Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG; Voraussetzungen der verhaltensbedingten Kündigung

BAG, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 994/12

DRsp Nr. 2014/1637

Begriff der verhaöltensbedingten Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG; Voraussetzungen der verhaltensbedingten Kündigung

Orientierungssätze: 1. Eine Kündigung ist iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe bedingt, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht. Dann kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch die (fristgemäße) Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden. Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen - wie etwa eine Abmahnung - von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. 2. Ein Arbeitnehmer, der bei Spesenabrechnungen bewusst falsche Angaben macht oder dies zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, verletzt in erheblicher Weise seine vertraglichen Pflichten. Bewusstes und damit vorsätzliches Handeln ist von versehentlich falschen Angaben zu unterscheiden. Es liegt bereits dann vor, wenn der rechtswidrige Erfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird.