LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.12.2018
26 Ta (Kost) 6136/18
Normen:
RVG § 33; GKG § 45;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 15706/17

Begriff des Gegenstandes § 45 GKGWirtschaftliche Werthäufung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2018 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6136/18

DRsp Nr. 2019/12516

Begriff des Gegenstandes § 45 GKG Wirtschaftliche Werthäufung

1. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. 2. Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH 12. September 2013 - I ZR 61/11, Rn. 6). 3. Eine wirtschaftliche Werthäufung kann bei einem hilfsweise neben dem Kündigungsschutzantrag gestellten Wiedereinstellungsantrag regelmäßig nicht damit begründet werden, dass die Kündigungsschutzklage auf den Erhalt des ursprünglichen Arbeitsplatzes gerichtet ist, während der Wiedereinstellungsanspruch (formal) ein neues Arbeitsverhältnis begründen soll.