BAG - Urteil vom 19.11.2015
8 AZR 773/14
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 4 S 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6; BGB § 242; GG Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 2001/23/EG; Richtlinie 77/187/EWG;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 465
AUR 2016, 253
BAGE 153, 296
BB 2016, 1011
BB 2016, 1275
BGB § 613a Nr. 465
DB 2016, 1202
DB 2016, 6
DStR 2016, 14
EzA-SD 2016, 9
MDR 2016, 657
NZA-RR 2016, 5
ZIP 2016, 990
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 398/12
ArbG Gera, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 245/12

Begriff des neuen Inhabers und des bisherigen Arbeitgebers i.S. von § 613a Abs. 6 S. 2 BGBRechtsfolgen eines weiteren Betriebsübergangs hinsichtlich des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 773/14

DRsp Nr. 2016/7390

Begriff des neuen Inhabers und des bisherigen Arbeitgebers i.S. von § 613a Abs. 6 S. 2 BGB Rechtsfolgen eines weiteren Betriebsübergangs hinsichtlich des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers

1. "Neuer Inhaber" iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist stets derjenige, der beim letzten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat. "Bisheriger Arbeitgeber" iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB kann nur derjenige sein, der bis zum letzten Betriebsübergang, also vor dem neuen Inhaber den Betrieb innehatte. 2. Kommt es nach einem Betriebsübergang zu einem weiteren Betriebsübergang und hat der Arbeitnehmer bis dahin dem mit dem vorangegangenen Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen, verliert der vormalige Arbeitgeber seine Eigenschaft als "bisheriger" Arbeitgeber iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB an den Zwischenerwerber. Will der Arbeitnehmer in einem solchen Fall mit einem Widerspruch einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem vormaligen Arbeitgeber bewirken, muss er deshalb zunächst erfolgreich dem an den weiteren Betriebsübergang geknüpften Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen.