BAG - Urteil vom 23.09.2009
5 AZR 628/08
Normen:
BGB § 130; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 146; BGB § 148; BGB § 151; BGB § 157; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 157 Nr. 36
DB 2010, 61
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 75/07
ArbG Hamburg, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 146/07

Begriff, Inhalt und Aufhebung einer Gesamtzusage [hier: Senatsfahrer]

BAG, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 628/08

DRsp Nr. 2009/26796

Begriff, Inhalt und Aufhebung einer Gesamtzusage [hier: Senatsfahrer]

Orientierungssätze: 1. Eine Gesamtzusage ist typischerweise nicht auf die im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erklärung beschäftigten Arbeitnehmer beschränkt. Erklärt sich der Arbeitgeber zu einer Regelung im Sinne einer auf Dauer angelegten Handhabung bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bereit, spricht das für die Fortgeltung des Antrags bis zu einer gegenteiligen Erklärung. Die Gesamtzusage wird dann auch gegenüber nachträglich in den Betrieb eintretenden Mitarbeitern abgegeben und diesen bekannt. Auch sie können deshalb das in ihr liegende Vertragsangebot gem. § 151 BGB annehmen. 2. Die Aufhebung einer durch Gesamtzusage getroffenen Regelung erfolgt mit Wirkung für die Zukunft, lässt also mit der Annahme des Antrags bereits entstandene Bindungen unberührt. 3. Sagt der Arbeitgeber gegenüber den persönlichen Fahrern von Senatoren eine aufzehrbare Besitzstandszulage für den Fall ihrer Ablösung aus nicht selbst zu vertretenden Gründen zu, sind hiervon mangels abweichender Anhaltspunkte auch gesundheitliche Gründe umfasst. Eine einseitige, nur vom Willen des Arbeitgebers abhängige Maßnahme wird ohne besondere Anhaltspunkte hierfür nicht vorausgesetzt.