Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 2022 gewährt.
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren Feststellungs- und Unterlassungsanträge des Klägers im Rahmen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II.
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