BSG - Beschluss vom 08.03.2023
B 7 AS 97/22 B
Normen:
SGG § 12 Abs. 1 S. 2; SGG § 33 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 153 Abs. 4 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 563/21
SG München, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 130/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

BSG, Beschluss vom 08.03.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 97/22 B

DRsp Nr. 2023/5459

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

Die Entscheidung des LSG vor Ablauf einer selbst gesetzten Anhörungsfrist durch Beschluss ist einer unterbliebenen Anhörung gleichzustellen, wenn ein Beteiligter sich vor Fristablauf nicht abschließend geäußert hat und weitere Stellungnahmen nach Lage der Dinge zu erwarten sind.

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 2022 gewährt.

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 12 Abs. 1 S. 2; SGG § 33 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 153 Abs. 4 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I

Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren Feststellungs- und Unterlassungsanträge des Klägers im Rahmen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II.