BSG - Beschluss vom 10.03.2023
B 9 SB 43/22 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1-2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SB 21/19
SG Chemnitz, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SB 90/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 10.03.2023 - Aktenzeichen B 9 SB 43/22 B

DRsp Nr. 2023/5460

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Die Rüge des Verfahrensmangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist nicht ausreichend bezeichnet, wenn in der Beschwerdebegründung schon nicht dargelegt wird, einen entsprechenden Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zumindest hilfsweise aufrechterhalten zu haben – hier in einem Rechtsstreit über die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) und die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1-2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Die 2006 geborene Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 anstelle von bisher 20 und die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G wegen einer bei ihr bestehenden Enchondromatose (Morbus Ollier).