Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Die 2006 geborene Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 anstelle von bisher 20 und die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G wegen einer bei ihr bestehenden Enchondromatose (Morbus Ollier).
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