BSG - Beschluss vom 19.12.2017
B 3 P 26/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 411 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 16.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 P 3/17
SG Chemnitz, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 P 230/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des § 103 SGGAnforderungen an die Formulierung eines Beweisantrags in prozessordnungsgerechter Weise

BSG, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen B 3 P 26/17 B

DRsp Nr. 2018/2202

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des § 103 SGG Anforderungen an die Formulierung eines Beweisantrags in prozessordnungsgerechter Weise

Ein Beweisantrag muss grundsätzlich in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, d.h., er muss sich nicht nur auf ein Beweismittel beziehen, sondern auch das Beweisthema möglichst konkret angeben und zumindest umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll. Ein Beweisantrag hat insofern eine Warnfunktion. Das LSG soll darauf hingewiesen werden, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Kommt diese Warnfunktion nicht unmissverständlich zum Ausdruck, handelt es sich demgegenüber lediglich um eine Beweisanregung.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 411 Abs. 4;

Gründe:

I