BSG - Beschluss vom 21.12.2017
B 14 AS 4/17 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 11.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 210/13
SG Schleswig, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 243/08

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörZulässigkeit der Selbstentscheidung eines Richters über ein Ablehnungsgesuch bzw. einen Befangenheitsantrag

BSG, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 4/17 B

DRsp Nr. 2018/2566

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Zulässigkeit der Selbstentscheidung eines Richters über ein Ablehnungsgesuch bzw. einen Befangenheitsantrag

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn die Entscheidung auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten (sog. Überraschungsentscheidung), oder wenn das LSG seine Pflicht verletzt hat, das Vorbringen der Beteiligten in seine Erwägungen miteinzubeziehen. Daraus folgt jedoch weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage noch die Pflicht, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung oder einer sie ersetzenden Anhörung die endgültige Beweiswürdigung bereits darzulegen. Geboten ist vielmehr lediglich dann ein Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (hier im Falle der weiteren Mitwirkung eines abgelehnten Richters).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.