BSG - Beschluss vom 19.12.2017
B 1 KR 38/17 B
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 107/16
SG Gießen, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 55/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen des Antrags eines mittellosen und nicht rechtskundig vertretenen Klägers auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses

BSG, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 38/17 B

DRsp Nr. 2018/2791

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen des Antrags eines mittellosen und nicht rechtskundig vertretenen Klägers auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses

Ein Urteil des LSG ist unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör ergangen, wenn das Gericht nicht geprüft hat, ob es dem Kläger, der im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten gewesen ist und substantiiert geltend gemacht hat, mittellos zu sein, auf seinen Antrag hin die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung auf Kosten der Staatskasse zu ermöglichen und wenn das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Februar 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62;

Gründe:

I