BSG - Beschluss vom 08.03.2023
B 5 R 65/22 BH
Normen:
SGG § 62; SGG § 73 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 5 -9; SGG § 73 Abs. 4 S. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Hs. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1873/22
SG Stuttgart, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 344/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer DivergenzBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 08.03.2023 - Aktenzeichen B 5 R 65/22 BH

DRsp Nr. 2023/5458

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Eine Abweichung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat – hier verneint für Rechtssätze zur Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bei einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. 2. Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels zur Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG müssen die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden – hier verneint für die Rüge einer Entscheidung des LSG über die Berufung im Beschlusswege und einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf "überspannte" Anforderungen an Beweisanträge.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. November 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.