BSG - Beschluss vom 22.02.2023
B 5 R 51/22 BH
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 202; ZPO § 47 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 547 Nr. 1; SGB VI § 43; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1411/19
SG Gotha, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2724/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen B 5 R 51/22 BH

DRsp Nr. 2023/4519

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Zur Rüge eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht muss auch ein unvertretener Kläger dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht und dies grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung verdeutlichen – hier in einem Verfahren über Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. 2. Die wiederholte Praxis eines Klägers, einen beteiligten Richter wegen seiner Ansicht nach jeweils unzutreffender rechtlicher Bewertungen und verfahrensrechtlicher Vorgehensweisen abzulehnen, kann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. Juni 2022 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 202; ZPO § 47 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 547 Nr. 1; SGB VI § 43; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.