BSG - Beschluss vom 02.03.2023
B 11 AL 24/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 114; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 57/22
SG Frankfurt am Main, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 40/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 02.03.2023 - Aktenzeichen B 11 AL 24/22 BH

DRsp Nr. 2023/5477

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Es liegt kein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann, wenn keine für das Verfahren bedeutsame Betroffenheit in eigenen Rechten erkennbar ist, die ein vom LSG verkanntes Rechtsschutzinteresse des Klägers und damit einen möglichen Verfahrensfehler begründen könnte.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juli 2022 - L 18 AL 57/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 114; ZPO § 121;

Gründe

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).