BSG - Beschluss vom 22.02.2023
B 6 KA 24/22 B
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 75 Abs. 3 S. 3; SGG § 103; SGG § 122; SGG § 129; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; SGB V § 95 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 165 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 31/20
SG Duisburg, vom 24.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 4/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 24/22 B

DRsp Nr. 2023/5471

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet wird – hier u. a. im Falle von Rügen der Fehlerhaftigkeit einer Beiladung, eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht, einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Rechtsstreit über die Drittanfechtungsberechtigung eines Vertragsarztes gegen die Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) zur vertragsärztlichen Versorgung. 2. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss ein Beschwerdeführer eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen – hier verneint für Rechtsfragen zur sogenannten defensiven Konkurrentenklage.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.