BSG - Beschluss vom 27.02.2023
B 3 KR 41/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 87/22
SG Trier, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 248/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

BSG, Beschluss vom 27.02.2023 - Aktenzeichen B 3 KR 41/22 B

DRsp Nr. 2023/4521

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint – hier verneint für Rechtsfragen zur Auslegung von Satzungsregelungen zur freiwilligen Krankenversicherung einer gesetzlichen Krankenkasse.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V;

Gründe

I

Das LSG hat - wie zuvor das SG - den vom selbständig tätigen und freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versicherten Kläger verfolgten Anspruch auf Krankengeld bereits ab 18.6. bis 8.7.2020 abgelehnt, weil die in der Satzung der beklagten Krankenkasse bestimmten Voraussetzungen hierfür nach dem vom Kläger gewählten Wahltarif (Anspruch auf Krankengeld bereits ab dem 22. Tag) nicht vorgelegen hätten.