BSG - Beschluss vom 01.03.2023
B 1 KR 1/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 137c Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 276/20
SG Landshut, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 433/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 01.03.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 1/22 B

DRsp Nr. 2023/5451

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll – hier im Falle von Rechtsfragen in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf eine angleichende Brustoperation mittels Lipofilling (Eigenfetttransfer) als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 137c Abs. 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf eine angleichende Brustoperation mittels Lipofilling (Eigenfetttransfer) als Sachleistung.