Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf eine angleichende Brustoperation mittels Lipofilling (Eigenfetttransfer) als Sachleistung.
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