BSG - Beschluss vom 02.03.2023
B 11 AL 38/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB III § 165 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 12/22
SG Nürnberg, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 406/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 02.03.2023 - Aktenzeichen B 11 AL 38/22 B

DRsp Nr. 2023/5453

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz

Eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall vermag weder die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen Abweichung zu begründen – hier in einem Rechtsstreit um die Gewährung höheren Insolvenzgeldes und die Auferlegung von Verschuldenskosten durch das LSG.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB III § 165 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).