BSG - Beschluss vom 28.02.2023
B 10 KG 1/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BKGG § 1 Abs. 2 S. 3; BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BKGG § 20 Abs. 8 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KG 494/22
SG Freiburg, vom 04.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KG 2250/21

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

BSG, Beschluss vom 28.02.2023 - Aktenzeichen B 10 KG 1/22 BH

DRsp Nr. 2023/5475

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor, wenn keine Rechtsfragen ersichtlich sind, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzen, sodass von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird – hier zur Frage des Ausschlusses einer Kindergeldberechtigung für Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nach Vollendung des 27. Lebensjahres.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus W zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BKGG § 1 Abs. 2 S. 3;