Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten über die Beachtung der einem Rentenberater im Verwaltungsverfahren erteilten Vollmacht zur Vertretung der Klägerin.
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