BSG - Beschluss vom 08.02.2023
B 5 R 213/22 B
Normen:
SGG § 56a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 2 Hs. 2; SGG § 162; SGB X § 13 Abs. 3 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 728/22
SG Freiburg, vom 01.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 2293/21

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 08.02.2023 - Aktenzeichen B 5 R 213/22 B

DRsp Nr. 2023/5480

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist – hier verneint für Rechtsfragen in einem Rechtsstreit über die Beachtung einer an einen Rentenberater zur Vertretung im Verwaltungsverfahren erteilten Vollmacht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 56a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 2 Hs. 2; SGG § 162; SGB X § 13 Abs. 3 S. 1 und S. 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Beachtung der einem Rentenberater im Verwaltungsverfahren erteilten Vollmacht zur Vertretung der Klägerin.