BSG - Beschluss vom 20.01.2023
B 12 BA 24/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 30.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 20/20
SG Speyer, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 550/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung des Zulassungsgrundes einer Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 20.01.2023 - Aktenzeichen B 12 BA 24/22 B

DRsp Nr. 2023/3292

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung des Zulassungsgrundes einer Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 124.335,36 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die aufgrund einer Betriebsprüfung erhobene Beitragsnachforderung von 124.335,36 Euro für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. und 2. (im Folgenden: die Beigeladenen) als Geschäftsführer der klagenden GmbH in der Zeit vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2015.