Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 124.335,36 Euro festgesetzt.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die aufgrund einer Betriebsprüfung erhobene Beitragsnachforderung von 124.335,36 Euro für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. und 2. (im Folgenden: die Beigeladenen) als Geschäftsführer der klagenden GmbH in der Zeit vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2015.
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