Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.03.2021 - S
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger.
I.
Mit Bescheid vom 03.07.2019 bewilligte der Beklagte den Klägern als Bedarfsgemeinschaft vorläufig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2019 bis 31.10.2019 nach § 41a SGB II. Im Mai 2019 nahm der Kläger zu 1. eine abhängige Beschäftigung auf. Das Entgelt wurde dem Kläger zu 1. jeweils im Folgemonat ausgezahlt.
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