BAG - Urteil vom 19.01.2023
6 AZR 62/22
Normen:
TV-L § 37 Abs. 1; TV-L Anlage A Entgeltordnung zum TV-L (EntgO) Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkungen Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 8; TV-L Niederschriftserklärung Nr. 10; TV-L Anlage F Abschnitt IV Nr. 8;
Fundstellen:
AP TV EntgeltO Pflegedienst Nr. 1
BB 2023, 691
EzA-SD 2023, 11
NZA-RR 2023, 6
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 83 öD/21
ArbG Kiel, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1775 öD b/20

Begünstigter Personenkreis der Zulagengewährung für Pflegerinnen und Pfleger an UniversitätsklinikenZweck der Zulagengewährung der Vorbemerkung 8 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO zum TV-L

BAG, Urteil vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 6 AZR 62/22

DRsp Nr. 2023/3400

Begünstigter Personenkreis der Zulagengewährung für Pflegerinnen und Pfleger an Universitätskliniken Zweck der Zulagengewährung der Vorbemerkung 8 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO zum TV-L

Orientierungssatz: Pflegerinnen und Pflegehelferinnen an Universitätskliniken erhalten eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 8 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO auch dann, wenn sie in einem der in der Vorbemerkung Nr. 6 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO genannten Bereiche beschäftigt sind und dort keine pflegerischen Tätigkeiten ausüben. Ausgenommen sind nur Beschäftigte, die überwiegend Verwaltungs- oder Empfangstätigkeiten verrichten (Rn. 19 ff.).

Mit der zum 1. Januar 2019 eingeführten dynamischen Pflegezulage für Pflegerinnen und Pflegehelferinnen an Universitätskliniken sollte die Attraktivität des Pflegedienstes an solchen Kliniken erhöht werden. Die Gewährung der Zulage setzt dementsprechend nur voraus, dass es sich bei dem Beschäftigten um einen Pfleger oder Pflegehelfer i.S.d. Teils IV Abschnitt 1 EntgO handelt und dieser an einer Universitätsklinik beschäftigt ist. Weitere Anspruchsvoraussetzungen bestehen nicht, insbesondere sind keine bestimmten oder besonderen pflegerischen Leistungen zu erbringen. Auch auf den Einsatzort innerhalb der Universitätsklinik kommt es nicht an.