VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 09.01.2023
2 S 882/22
Normen:
BBhV § 38 Nr. 1; BBhV § 38f; BBhV § 51 Abs. 2 S. 4; SGB XI § 38a Abs. 1; SGB XI § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 11.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3751/20

Voraussetzungen eines pauschalen Zuschlags für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen; Verbindung der gemeinschaftliche Beauftragung einer Person im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI mit der vertraglichen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung; Gewährung des Wohngruppenzuschlags für einen Teilmonat in der vollen, gesetzlich geregelten Höhe

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.01.2023 - Aktenzeichen 2 S 882/22

DRsp Nr. 2023/1534

Voraussetzungen eines pauschalen Zuschlags für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen; Verbindung der gemeinschaftliche Beauftragung einer Person im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI mit der vertraglichen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung; Gewährung des Wohngruppenzuschlags für einen Teilmonat in der vollen, gesetzlich geregelten Höhe

1. Zu den Voraussetzungen eines pauschalen Zuschlags für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (im Anschluss an BSG, Urteile vom 10.09.2020 - B 3 P 1/20 R, B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R - juris).2. Die gemeinschaftliche Beauftragung einer Person im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI kann mit der vertraglichen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung verbunden werden, die zwischen den Mitgliedern der Wohngemeinschaft und dem Anbieter der Wohngemeinschaft geschlossen wird.3. Der Wohngruppenzuschlag ist auch für einen Teilmonat in der vollen, gesetzlich geregelten Höhe zu gewähren.4. Bei § 51 Abs. 2 Satz 4 BBhV handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Vorschrift, die dem materiellen Beihilfeanspruch für bereits entstandene Aufwendungen nicht entgegengehalten werden kann.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2021 - 6 K 3751/20 - geändert.