LAG Hamburg - Beschluss vom 27.12.2018
5 Ta 15/18
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 123/18

Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe ohne ausdrücklichen Antrag des Antragstellers

LAG Hamburg, Beschluss vom 27.12.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 15/18

DRsp Nr. 2019/1425

Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe ohne ausdrücklichen Antrag des Antragstellers

Stellt die bedürftige Partei selbst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ohne ausdrücklich die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu beantragen, ist ihr Beiordnungsantrag grundsätzlich als stillschweigend gestellt anzusehen.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Juli 2018 - 24 Ca 123/18 - teilweise abgeändert und wie folgt ergänzt:

Der Klägerin wird als Prozessbevollmächtigter beigeordnet: Rechtsanwalt K., ...

Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines Hamburger Rechtsanwalts, d. h. anwaltliche Reisekosten werden aus der Landeskasse nicht erstattet.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe:

I.

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen einen arbeitsgerichtlichen Beschluss, mit dem ihr zwar Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist, nicht aber die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.

Im Hauptsacheverfahren haben die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit geführt.