BSG - Beschluss vom 12.12.2017
B 12 KR 4/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 146/15
SG München, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 681/14

Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach der MindestbeitragsbemessungsgrundlageGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 4/17 BH

DRsp Nr. 2018/2780

Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

Grundsätzliche Bedeutung kann eine Rechtssache dann haben, wenn sich eine nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantwortende Rechtsfrage stellen würde, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zur erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Juli 2017 - L 4 KR 146/15 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob der Kläger als freiwillig versicherter Rentner Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach der Mindest(beitrags)bemessungsgrundlage zu entrichten hat. Er wendet sich gegen die Berücksichtigung dieser Mindest(beitrags)bemessungsgrundlage durch die Beklagten. Klage und Berufung blieben erfolglos.